Allgemeine Geschäftsbedingungen Holzbaumeister Strebinger

 

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Holzbaumeister Strebinger und dem Kunden.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§1KSchG).

3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Formschriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn Zusagen von Mitarbeitern auch nach dem Konsumentenschutzgesetz das Unternehmen Holzbaumeister Strebinger binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern des Unternehmens Holzbaumeister Strebinger verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

5. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von Holzbaumeister Strebinger. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf dessen ausdrücklichen Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist Holzbaumeister Strebinger jedenfalls, auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG handelt, zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr wie sie bei Werken iSd UrheberrechtsG in der Höhe von 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten gebührt, berechtigt.

Holzbaumeister Strebinger ist berechtigt von seinem Gewerk Lichtbilder anzufertigen und diese in weiterer Folge zu Werbezwecken zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich.

6. Kostenvoranschläge
6.1. Unternehmensbezogene Geschäfte
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und unentgeltlich.

6.2. Verbrauchergeschäfte
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich bzw ohne Gewährleistung. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die Abrechnung erfolgt in Folge nach tatsächlichem Aufwand.

7. Abwicklung der Aufträge
7.1. Angebote
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Angebote nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.

7.2. Annahme des Angebots
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von Holzbaumeister Strebinger erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
Anm: Wieso wird Gesetz zitiert? KSchG und FAGG nicht abdingbar.

7.3. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist Holzbaumeister Strebinger berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Fall eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KschG (Siehe Punkt 9) sind Kosten nach Maßgabe von § 4 KschG vom Kunden zu bezahlen.

7.4. Preisänderungen
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Allfällige Transportkosten sind in den Montagekosten inkludiert.

Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellendes Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Rechtwurde ausdrücklich ausgehandelt.

7.5. Vom Kunden beigestellte Waren oder Helfer
Holzbaumeister Strebinger ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Holzbaumeister Strebinger übernimmt für bereitgestellte Geräte oder Materialien oder deren Eignung für den angestrebten Zweck, über die Prüf- und Warnpflicht hinaus, keinerlei Gewährleistung oder Haftung.

Stellt der Kunde bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten einzustellen oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.

7.6. Reparaturen
Holzbaumeister Strebinger hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies Holzbaumeister Strebinger aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat Holzbaumeister Strebinger dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf beseht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

7.7. Holzarten
Arbeiten sind in Fichte bzw. Tanne, Lärche oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich andere Holzarten vereinbart werden.

7.8. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä..

7.9. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat Holzbaumeister Strebinger den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

7.10. Montage
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde sind die Montagekosten im vereinbarten Preis inbegriffen. Für nicht vorgesehene oder überraschend notwendige Zusatzarbeiten wird nach Hinweis auf deren Notwendigkeit nach Regiestunden zu € 48/Std. gegen Nachweis verrechnet. Sofern für derartige unvorhergesehene Zusatzarbeiten auch zusätzliches Material von Holzbaumeister Strebinger verwendet wird, kann Holzbaumeister Strebinger dafür seinen Einkaufspreis zzgl einem 15% Aufschlag verrechnen.

7.11. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist Holzbaumeister Strebinger erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u.ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Anm: Achtung Nebenrechte gem §32 GewO, daher so nicht korrekt.

7.12. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

7.13. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz von Holzbaumeister Strebinger in der Granatzbühelgasse 1, 2743 Puchberg am Schneeberg.

7.14. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Holzbaumeister Strebinger hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

7.15. Liefertermine; Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

7.16. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

7.17. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von Holzbaumeister Strebinger um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde Holzbaumeister Strebinger eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei Holzbaumeister Strebinger zumindest grobes Verschulden vorlag.

7.18. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt. 23.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Holzbaumeister Strebinger. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Holzbaumeister Strebinger berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8.2. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung von Holzbaumeister Strebinger untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind Holzbaumeister Strebinger sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat Holzbaumeister Strebinger schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

8.3. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 14 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an Holzbaumeister Strebinger abgetreten.

9. Zahlung
9.1. Anzahlungen
Wurde keine Vereinbarung über die Höhe der Anzahlung getroffen so ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung iHv mindestens 30 % der Auftragssumme zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

9.2. Abrechnungsintervalle
Leistungen können jährlich, halbjährlich, quartalsweise oder monatlich abgerechnet werden. Die Legung von Teilrechnungen ist zulässig.

9.3. Bezahlung der Rechnungen
Die Zahlung hat grundsätzlich durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto, ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze auch für bereits getätigte Zahlungen außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf das Geschäftskonto als geleistet. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Sollten die in Rechnung gestellten Beträge nicht binnen Zahlungsfrist einlangen ist Holzbaumeister Strebinger nicht zur Weiterarbeit/Fertigstellung verpflichtet. Holzbaumeister Strebinger ist darüber hinaus berechtigt, unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes von dem, dem Geschäft zugrundeliegenden Vertrag zurückzutreten.

9.4. Haftrücklass
Ausdrücklich und nachweislich vereinbarte Haftrücklässe sind auszuzahlen, sobald von Holzbaumeister Strebinger entsprechende Baurücklassversicherungsbestätigungen übergeben wurden.

9.5. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn Holzbaumeister Strebinger die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw, nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber Holzbaumeister Strebinger eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigten gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung. (Anm analog B2110)

9.6. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 10.1.), dann auf Zinsen insbesondere gemäß Punkt 10.2.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

9.7. Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn Holzbaumeister Strebinger selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie Holzbaumeister Strebinger den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

9.8. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Holzbaumeister Strebinger nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von Holzbaumeister Strebinger anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Holzbaumeister Strebinger.

10. Mahnkosten, Zinsen
10.1. Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät verpflichtet er sich, Holzbaumeister Strebinger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 40,00 zu bezahlen.

Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

10.2. Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die dem Holzbaumeister Strebinger auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 9,2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem § 456 UGB bei Unternehmergeschäften berechnet. Bei Verbrauchergeschäften gelten Verzugszinsen von 8 Prozent per anno als vereinbart. Der Anspruch auf Ersatz der Mahn- und Inkassospesen nach Punkt 10.1. bleibt davon unberührt.

11. Gewährleistung
11.1. Verbrauchergeschäfte
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11.2. Unternehmensbezogene Geschäfte
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert wurden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.

Holzbaumeister Strebinger hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. Regressansprüche nach § 933b ABGB werden ausgeschlossen. Zur Mängelbehebung sind seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

11.3. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.4. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die aufgrund von ÖNormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

11.5. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden
angemessenes Entgelt zu leisten.

11.6. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nicht für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Bei allen anderen als Verbrauchergeschäften wird die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ausgeschlossen und verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

11.7. Produkthaftung
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen Holzbaumeister Strebinger richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

12. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

13. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz von Holzbaumeister Strebinger (BG Neunkirchen/LG Wiener Neustadt) vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen von Holzbaumeister Strebinger gegen den Verbraucher nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat. Für Klagen des Verbrauchers gegen Holzbaumeister Strebinger gelten neben den im ersten Satz festgesetzten Gerichtsstand auch alle darüber hinausgehenden gesetzlichen Gerichtsstände.

14. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Holzbaumeister Strebinger“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.